Stand: 30.09.2024
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) werden von der Axavia Software GmbH, Hafenstraße 47-51, A-4020 Linz, verwendet (im folgenden „Axavia“).
1.2 Die angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der AXAVIA Software GmbH, insbesondere auf der Grundlage
1.3 Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Sprachversion und anderen Versionen dieser Bedingungen ist ausschließlich die deutsche Version maßgebend.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.
1.5 Die Software richtet sich an Unternehmer und darf nur von diesen genutzt werden (im Folgenden „Kunde“). Sie ist nicht für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt.
2.1 Lieferungen und Leistungen betreffend axavia365 können wie folgt bestellt werden:
3.1 Gegenstände eines Auftrages können sein:
3.2 Die Benutzerdokumentation von Softwareprodukten wird in deutscher und/oder englischer Sprache bereitgestellt. Axavia ist berechtigt, dem Kunden die Benutzerdokumentation in elektronischer Form bereitzustellen. Erfolgt dies, dann wird die Bereitstellung einer Benutzerdokumentation in Papierform nicht geschuldet.
3.3 Die individuelle Anpassung der Software und Beratungsleistungen werden von Axavia nicht geschuldet, soweit nicht anders vereinbart.
3.4 Die Leistungen von Axavia umfassen insbesondere auch nicht die Bereitstellung und Unterhaltung der Netzverbindung, sowie die auf Seiten des Kunden erforderliche Hard- und Software. Diese Voraussetzungen sind von dem Kunden auf eigene Kosten und Gefahr selbst zu beschaffen.
4.1 Das Urheberrecht und alle sonstigen Leistungsschutzreche an der Software stehen ausschließlich Axavia oder dem jeweiligen Urheber zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat Axavia entsprechende Verwertungsrechte.
4.2 An den urheberrechtlich geschützten Werken erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts eine Werknutzungsbewilligung. Diese Bewilligung umfasst das Recht, die Software ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware sowie nur im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen, zu verwenden.
4.3 Im Falle der Software-Miete räumt Axavia dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages das nicht ausschließliche Recht ein, mittels des Internets auf die Software zuzugreifen und sie auf diese Weise zu nutzen. Das vorgenannte Nutzungsrecht gilt auch für sämtliche Upgrades und Updates.
4.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, das eingeräumte Recht an Dritte zu übertragen oder Dritten den Gebrauch der Software in sonstiger Weise zu ermöglichen.
4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden und keinen anderen als den angelegten Nutzern zugänglich zu machen. Auch die Verwendung für Zwecke von verbundenen Unternehmen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Axavia nicht gestattet.
4.6 Die Anfertigung von Kopien ist dem Kunden ausschließlich für Archiv- und Datensicherungszwecke und nur unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Urhebers oder Lizenzgebers enthalten ist und dass sämtliche Copyright und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
5.1 Die technische Umsetzung der Leistung ist Axavia freigestellt, sofern die Umsetzung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Bedingungen erfolgt.
5.2 Axavia ist berechtigt, Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, falls dies durch gesetzliche und/oder regulatorische Rahmenbedingungen zwingend erforderlich wird. Axavia wird den Kunden binnen angemessener Frist über die Änderungen informieren. Änderungen an den vereinbarten Leistungen werden nur vorgenommen, soweit dadurch der Wert der Leistungen für den Kunden nicht eingeschränkt wird und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Leistungen, welche unentgeltlich erbracht werden, können jederzeit geändert oder eingestellt werden. Dem Kunden stehen deswegen keine Ansprüche zu.
5.3 Axavia ist berechtigt, die Software zu aktualisieren und weiterzuentwickeln. Ein Anspruch des Kunden darauf besteht jedoch nicht.
6.1 Aufgrund nicht näher vorhersehbarer und steuerbarer gleichzeitiger Zugriffe auf den Server durch den Kunden und andere Vertragsparteien von Axavia oder sonstigen von Axavia nicht zu vertretenden Umständen kann es zeitweilig zu Verzögerungen, Störungen und/oder Unterbrechungen des Zugriffs auf die Software kommen.
6.2 Auch wegen technischen Änderungen der Anlagen von Axavia, Wartungsarbeiten, Updates oder Upgrades, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind, kann es zu Störungen kommen.
6.3 Axavia ist berechtigt, regelmäßige Wartungsarbeiten zwischen 01:00 und 05:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) durchzuführen. Diese Arbeiten werden dem Kunden nicht angekündigt. Sonstige Wartungsarbeiten kündigt Axavia dem Kunden in angemessener Frist an. Während der Wartungsarbeiten steht die Software nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.
6.4 Axavia hat keinerlei Einfluss darauf, dass über das Internet übertragene Daten von Dritten zur Kenntnis genommen werden können, welche Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet möglich sind und welche konkreten Leitungswege Daten von Axavia aus nehmen und ob von anderen Anbietern betriebene Lösungswege, Server und Router betriebsbereit sind.
6.5 Axavia nutzt die aus ihrer Sicht technisch und wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten, um die Software so sicher wie möglich zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt insbesondere der Schutz vor dem Zugriff Dritter durch verschlüsselte Übertragung der eingegebenen Daten sowie die Unterhaltung von anerkannten Sicherheitsstandards. Der Kunde erkennt dennoch an, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist.
6.6 In Fällen höherer Gewalt ist Axavia für die Dauer der Auswirkung von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle des jeweiligen Vertragspartners liegende Ereignis sowie jedes unvorhersehbare Ereignis, durch das der jeweilige Vertragspartner ganz oder teilweise an der Leistungserbringung gehindert wird.
7.1 Der Kunde stellt Axavia alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung.
7.2 Der Kunde verpflichtet sich, seine Daten bei der Registrierung sowie die der Nutzer vollständig und ordnungsgemäß einzugeben. Bei Veränderungen sind die Daten unverzüglich zu aktualisieren.
7.3 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten, ihn bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten im ausreichenden Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
7.4 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Produkte informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Insbesondere bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfangs der bestellten Programme.
7.5 Grundlagen für die Erstellung von Individualprogrammen sind die schriftlichen Leistungsbeschreibungen, die Axavia gegen
Kostenberechnung, aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungen können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
7.6 Der Kunde hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit Axavia ihre Leistungen wie beauftragt erbringen kann.
7.7 Der Kunde verpflichtet sich,
8.1 Axavia ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Lieferung bzw. Leistung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist Axavia berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
8.3 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den vom Axavia angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung, zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
8.4 Gerät Axavia mit seinen Leistungen in Verzug, so ist der Kunde berechtigt – unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung – den Rücktritt vom Vertrag mittels eingeschriebenen Brief zu erklären. Lieferverzögerungen von Axavia aufgrund von höherer Gewalt, sowie sonstiger Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von Axavia liegen, berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Axavia verständigt den Kunden umgehend bei derartigen Lieferverzögerungen.
8.5 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Axavia nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Axavia führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
8.6 Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von Axavia liegt, so verlängert sich die Frist um die Dauer des Bestehens des Hindernisses.
8.7 Die Lieferungen und Leistungen von Axavia gelten mit der betriebsbereiten Aufstellung der Systeme – im Übrigen mit Versand ab Werk der gelieferten Produkte – als erfüllt und angenommen.
8.8 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von Axavia akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmentnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
8.9 Korrekturen, und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe/Abnahme der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Ursachen, welche von Axavia zu vertreten sind als notwendig erweisen, werden kostenlos von Axavia durchgeführt.
8.10 Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Axavia möglich. Ist Axavia mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Teils des Gesamtauftragswertes zu verrechnen.
8.11 Im Falle einer Software-Miete beginnt der Vertrag am Tag der Freischaltung. Der Kunde hat nach Freischaltung die Möglichkeit, die gewählte Software 14 Tage kostenlos zu testen. Er kann durch Klicken auf den Button „Kostenpflichtig bestellen“ die Software kostenpflichtig weiternutzen. Dabei kann er insbesondere Lizenzen mit einer Mindestlaufzeit bestellen. Darüber hinaus gelten bei der Software-Miete folgende Bestimmungen:
a. Der Kunde kann den Vertag oder die Lizenzen mit einer Frist von 30 Tagen kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit der Lizenzen. Axavia ist berechtigt, den Vertrag oder die Lizenzen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf der Mindestlaufzeit der Lizenzen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die vorgenannten Fristen auch für Teilkündigungen.
b. Haben bestellte Lizenzen eine Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten und werden diese nicht entsprechend der vorgenannten Fristen gekündigt, verlängern sich die Lizenzen um jeweils weitere 12 Monate.
c. Der Kunde kann jederzeit Lizenzen bestellen oder bestehende Lizenzen kündigen. Für neue Lizenzen beginnt eine neue Mindestlaufzeit. Werden Lizenzen gekündigt, enden diese nach Ablauf der jeweiligen Mindestlaufzeit.
d. Der Kunde kann jederzeit ein Upgrade des Softwarepakets durchführen. Ein Upgrade wird sofort wirksam, wobei eine neue Laufzeit für die Lizenzen beginnt. Ein Downgrade hingegen kann nicht durchgeführt werden.
e. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner seine Vertragspflichten grob vertragswidrig und trotz schriftlicher Abmahnung und/oder Fristsetzung verletzt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Kunde mit der Zahlung von Entgelten oder wesentlichen Teilen hiervon in Verzug gerät und das Entgelt auch nach Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist zahlt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt und/oder ein solches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
f. Wird das Vertragsverhältnis wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden durch Axavia außerordentlich gekündigt, verpflichtet sich der Kunde, Axavia den aus der außerordentlichen Kündigung resultierenden Schaden zu ersetzen.
g. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
h. Wird der Vertrag gekündigt, enden sämtliche Lizenzen mit Wirkung zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit. Mit Beendigung der Lizenzen endet der Vertrag. Werden nur die Lizenzen gekündigt, endet der Vertrag mit Beendigung der Lizenzen.
i. Der Zugang zum Kundenkonto wird nach Beendigung des Vertrages gesperrt. Sofern nicht anders vereinbart, werden sämtliche Daten des Kunden 14 Tage nach Beendigung des Vertrages gelöscht, insbesondere auch die der Nutzer sowie die von diesen eingegebenen Daten. Es obliegt dem Kunden, seine Kundendaten rechtzeitig auf sein lokales System zu speichern.
j. Der Kunde ist für die Richtigkeit der hinterlegten Zahlungsdaten im Kundenkonto verantwortlich. Sind diese fehlerhaft und ergibt sich dadurch ein Zahlungsrückstand, wird das Kundenkonto nach einer Schonfrist von 14 Tagen deaktiviert und gelöscht.
k. Der Ticketsupport darf von Axavia limitiert werden.
9.1 Für die Leistungen von Axavia zahlt der Kunde das vereinbarte Entgelt in Euro. Das Entgelt versteht sich ohne Umsatzsteuer und ab Geschäftssitz bzw. -stelle von Axavia.
9.2 Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung bzw. Fertigstellung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zum am Tag der Leistungserbringung gültige Tagessatz verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von Axavia zu vertreten ist, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.
9.3 Axavia behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises vor. Bei der Weiterveräußerung durch den Kunden vor vollständiger Kaufpreisbezahlung tritt dieser bereits jetzt die daraus entstehenden Kaufpreisforderungen gegen den Käufer an Axavia ab. Bei Verarbeitung/Vereinigung der Vorbehaltsware durch den Kunden bleibt Axavia Eigentümer der Vorbehaltsware. Im Falle der Software-Miete hat der Kunde keinerlei Eigentumsrechte – hierbei handelt es sich um ein Nutzungsrecht, welche auf jene Zeit beschränkt ist, die im Vertrag genannt ist. Danach entfallen die Nutzungsrechte automatisch ohne dass es einer Erklärung von Axavia bedarf.
9.4 Preisangaben pro Tag entsprechen 7,5 Arbeitsstunden. Schulungstage von 09:00 bis 17:00 Uhr (30 Minuten Mittage). Mehrstunden werden entsprechend abgerechnet.
9.5 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
9.6 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Die Preise, insbesondere für die jährliche Softwarewartung, werden jährlich nach dem, von der Statistik Austria monatlich verlautbaren Verbraucherpreisindex 2015 (Basisjahr 2015), angepasst. Als Bezugsgröße dient die Indexzahl zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
9.7 Sofern nicht anders vereinbart, sind (Teil-)Rechnungen 8 Tage nach Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bei Bestellung per Lastschrift ist der Zahlbetrag sofort zur Zahlung per Einzug fällig. Im Falle einer Rücklastschrift (z.B. mangels erforderlicher Kontodeckung) ist der Kunde verpflichtet, die durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten zu zahlen.
9.8 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist Axavia berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
9.9 Die Einhaltung des vereinbarten Zahlungsziels durch den Kunden bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch Axavia. Die Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungsziels berechtigt Axavia, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Axavia behält sich die Geltendmachung von hieraus entstehenden Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.
9.10 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von jährlich 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank verrechnet. Außerdem ist Axavia berechtigt, Softwareprodukte teilweise oder vollständig zu sperren, wenn der Kunde mit einem nicht unwesentlichen Betrag ab 125 Euro in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall erfolgt die Sperre 24 Stunden nachdem der Kunde über die Sperre informiert worden ist. Nach Zahlung aller offenen Forderungen wird die Sperre aufgehoben. Darüber hinaus ist Axavia berechtigt, aus dem Zahlungsverzug des Kunden entstehende vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
9.11 Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist Axavia berechtigt, Terminverluste in Kraft treten zu lassen.
9.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten.
9.13 Der Kunde ist mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form (z. B. als PDF-Dokument per E-Mail) einverstanden. Die Rechnungen werden dem Kunden zusätzlich elektronisch in seinem Kundenkonto bereitgestellt.
9.14 Entgeltabrechnungen von Axavia gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum unter Angabe der Gründe widersprochen wird. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Übergabe der Ware oder Abnahme der Leistung. Der Kunde verpflichtet sich die Lieferung bzw. Leistung bei Entgegennahme bzw. Abnahme auf etwaige Mängel zu untersuchen und Axavia bei Feststellung eines Mangels, spätestens aber 14 Tage ab Entgegennahme/Abnahme, schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen (Mängelrüge). Sollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt feststellen, dass die Ware oder Leistung mangelhaft ist, so ist er verpflichtet, Axavia sofort nach Entdeckung des Mangels zu informieren und hat darzutun, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Die diesbezügliche Beweislastumkehr wird ausdrücklich ausgeschlossen. Unterlässt es der Kunde, einen Mangel binnen 14 Tagen ab Übergabe/Abnahme oder ab Bekanntwerden anzuzeigen, sind Gewährleistungsansprüche und Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels ausgeschlossen. Auf die Geltung und Folgen der §§ 377, 378 UGB wird ausdrücklich hingewiesen.
10.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die auf eine Fehlbedienung durch den Kunden oder nicht ordnungsgemäße Umgebungsbedingungen auf Seiten des Kunden zurückzuführen ist.
10.3 Liegen schriftlich gemeldete und wesentliche Mängel vor, d.h., dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
10.4 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
10.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) sind vom Auftraggeber zu tragen.
10.6 Im Falle von Rechtsmängeln informiert der Kunde Axavia unverzüglich schriftlich über Forderungen Dritter und überlässt Axavia die ausschließliche Kontrolle über die Verteidigung und damit verbundene Handlungen, soweit für den Kunden zumutbar. Der Kunde gewährt Axavia die erforderliche Unterstützung, Informationen und Vollmacht zur Durchführung der genannten Handlungen.
10.7 Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Axavia keine Ansprüche im Hinblick auf Rechtsmängel anzuerkennen.
10.8 Die Rechte nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11.1 Axavia haftet nur für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann und nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Axavia haftet insbesondere nicht für mittelbare und indirekte Schäden (insbesondere Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn).
11.2 Ferner übernimmt Axavia keine Haftung für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, Programmänderungen oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder Dritte, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen), sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.3 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt der zur Verfügung gestellten Informationen.
11.4 Sofern die Datensicherung nicht in den vertraglichen Leistungskatalog von Axavia fällt, ist der Kunde für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Axavia verschuldeten Datenverlust haftet Axavia deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäßen Sicherung der Daten verlorengegangen wäre.
11.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Dem Kunden sind die Leistungen und Qualitäten von Axavia bekannt. Ansprüche aus Verkürzungen über die Hälfte werden ausgeschlossen
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des Mitarbeiters an den anderen Vertragspartner zu zahlen
13.2 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Eingabe und dem Abruf von Daten und Informationen, gesetzliche und behördliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzrechts, des Strafrechts, des Urheberrechts und/oder anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen.
13.3 Der Kunde ist für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. wegen steuerrechtlicher Vorschriften) bezüglich seiner Kundendaten ausschließlich selbst verantwortlich.
13.4 Der Kunde wird Axavia von jeglicher Haftung, die auf einer von ihm begangenen Pflichtverletzung beruht, freistellen und Axavia nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen.
13.5 Beruht die der Axavia zur Last gelegten Rechtsverletzung darauf, dass vom Kunden oder auf Veranlassung des Kunden von Axavia online zugänglich gemachten Daten und/oder sonstige Informationen Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so kann Axavia vom Kunden verlangen, dass dieser etwaige Schadensersatzbeträge und Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung übernimmt, soweit Axavia kein Mitverschulden zur Last fällt.
13.6 Axavia und der Kunde verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten oder noch zu erlangenden und als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen. Diese Verpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages fort. Die Tatsache, dass zwischen den Vertragsparteien eine Geschäftsbeziehung besteht, ist keine vertrauliche Information.
13.7 Unbeschadet vorgenannter Bestimmungen ist jede Vertragspartei berechtigt, ihren gesetzlichen Auskunftspflichten auch hinsichtlich der ihr überlassenen Informationen nachzukommen.
13.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das österreichische Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Erfüllungsort ist der Sitz von Axavia. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei der Entgegennahme der zu erbringenden Leistung auf den Kunden über.
13.3 Im Falle von Streitigkeiten ist der Gerichtsstand des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Axavia zuständig.
13.4 Als Vertragssprache steht ausschließlich Deutsch zur Verfügung.
Für die Dauer des Vertrags ist Axavia berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten als „Referenzkunden“ zu benennen sowie Namen und Logo des Kunden auf die eigenen Internetseiten zum Zwecke der Referenzangabe aufzunehmen.
15.1 Eine Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen von Axavia sowie ein allfälliges Zurückbehaltungsrecht des Kunden sind ausgeschlossen.
15.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
15.4 Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.